Statuten des Vereins Lesestadt Aadorf
I. Name und Sitz
Art. 1 Name
Unter dem Namen Verein «Lesestadt Aadorf» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.
Art. 2 Sitz
Sitz des Vereins ist der Wohnort des Präsidiums.
II. Zweck des Verbandes
Art. 3 Zweck
Der Verein «Lesestadt Aadorf»:
· fördert das Lesen in der Gemeinde Aadorf und umliegenden Gemeinden
· ist Partner für Bibliotheken, Schulen und weiteren Institutionen
· schafft attraktive Rahmenbedingungen für alle, die sich im Bereich Lesen engagieren
· sorgt für eine positive Wahrnehmung des Lesens
Bei Beschaffungen wird vorab das lokale Gewerbe berücksichtigt.
Art. 4 Zugehörigkeit
Der Verein «Lesestadt Aadorf» ist eigenständig. Er kann sich anderen Organisationen zuwenden. Der Verein «Lesestadt Aadorf» ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Art. 5 Ethik
Der Verein «Lesestadt Aadorf» handelt und kommuniziert respektvoll und transparent.
III. Mitgliedschaft
Art. 6 Mitgliederkategorien
Der Verein «Lesestadt Aadorf» umfasst folgende Mitgliederkategorien:
Mitglieder, Passivmitglieder und Ehrenmitglieder
Passivmitglieder haben an den Vereinsversammlungen beratende Funktion, aber kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder besitzen die Rechte der Aktivmitglieder.
Art. 7 Eintritt und Austritt
Natürliche und juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Entscheid muss nicht begründet werden.
Die Aktivmitglieder haben das Recht, innert 30 Tagen gegen die Aufnahme eines Mitgliedes schriftlich und begründet Einspruch zu erheben.
Im Falle eines Einspruchs entscheidet die Vereinsversammlung endgültig über das Aufnahmegesuch.
Ein Austritt ist per Ende Vereinsjahr möglich und ist dem Vorstand mindestens einen Monat im Voraus schriftlich, bzw. per E-Mail mitzuteilen.
Art. 8 Ausschluss
Mitglieder, welche die Statuten und Reglemente des Vereins «Lesestadt Aadorf» vorsätzlich oder gröblich verletzen, ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen (z.B. geschuldete Mitgliederbeiträge) oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Art. 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod.
Art. 10 Rechte und Pflichten
Sämtliche Aktivmitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und entsprechende Erlasse, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten sowie durch ihre Mitwirkung zum Vereinsleben beizutragen.
Art. 11 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden durch die Vereinsversammlung ernannt, in der Regel auf Antrag des Vorstandes. Als Ehrenmitglied kann gewählt werden, wer sich um den Verein ausserordentlich verdient gemacht haben.
IV. Organe des Vereins
Art. 12 Organe
Die Organe des Vereins «Lesestadt Aadorf» sind:
· die Vereinsversammlung
· der Vorstand
· die Revisoren
Art. 13 Mitgliedschaften und Termine
Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Die Vereinsversammlung findet jährlich statt.
Sie setzt sich zusammen aus:
· Vorstand
· Mitgliedern (aktiv und passiv)
· Ehrenmitglieder
· Revisoren
· Gästen
Pflichten der Aktivmitglieder
· sind stimmberechtigt
· Teilnahme an Vereinsversammlungen
· Bezahlung des Jahresbeitrages
Art. 14 Geschäfte
Der Vereinsversammlung obliegen die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
· Festlegung und Änderung der Statuten
· Wahl / Abwahl des Vorstandes
· Auflösung des Vereins «Lesestadt Aadorf»
Weiter obliegen der Vereinsversammlung folgende Aufgaben und Kompetenzen:
· Abnahme des Jahresberichts des Präsidiums
· Abnahme der Jahresrechnung des Vereins
· Festsetzung des Jahresbeitrages für das nächste Vereinsjahr
· Wahl des Präsidiums
· Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes
· Wahl der Revisoren
· Rechnungsprüfung durch Revision
Art. 15 Eingabe für Anträge
Anträge an die Vereinsversammlung sind mindestens 20 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail an das Präsidium einzureichen.
Art. 16 Einberufung, Beschlussfähigkeit
Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich, unter Angabe der Traktanden.
Art. 18 Stimm- und Antragsrecht
Es sind nur Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt.
Art. 19 Abstimmungen und Wahlen
Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
Art. 20 Protokoll
Über die gefassten Beschlüsse der Vereinsversammlung ist mindestens ein Beschlussprotokoll abzufassen. Dieses ist den Mitgliedern zuzustellen (schriftlich oder elektronisch). Gehen innert 30 Tagen keine Anmerkungen zum Protokoll ein, gilt es als genehmigt.
Art. 21 Durchführung der Mitgliederversammlung ohne physische Anwesenheit
Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand auf die Durchführung der Vereinsversammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen verzichten.
Art. 22 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
· dem Präsidium
· einem Finanzverantwortlichen
· Aktuar
· übrige Mitgliedern
Die Genossenschaft buecherchorb.ch hat Einsitz im Vorstand.
Art. 23 Amtsdauer
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen finden jeweils in den ungeraden Jahren statt.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt an der nächsten Vereinsversammlung die Nachwahl eines Mitgliedes für die restliche Amtszeit.
Art. 24 Aufgaben
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen.
Er ist namentlich zuständig für
· die Festlegung der strategischen Ziele des Vereins
· die allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten und allfälligen Reglementen
· die Sicherstellung der Kommunikation
· die Erarbeitung von Reglementen und Anforderungsdefinitionen
· das Festlegen von Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen
Art. 25 Sitzungen
Der Vorstand versammelt sich, wenn es das Präsidium oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet.
Art. 26 Beschlussfassung
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung ist in besonderen Fällen auf dem Zirkularweg, oder per E-Mail gültig und möglich.
Es ist mindestens ein Beschlussprotokoll zu verfassen und allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.
Das Protokoll und die darin festgehaltenen Beschlüsse gelten als genehmigt, wenn kein Vorstandsmitglied innert 72 Stunden, nach der Zustellung des Protokolls, Einspruch gegen das Protokoll oder einen Beschluss einlegt.
Art. 27 Zeichnungsberechtigung
Das Präsidium zeichnet jeweils zu zweien mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes rechtsverbindlich.
Für Finanzgeschäfte zeichnen das Präsidium und die finanzverantwortliche Person zu zweien.
Art. 28 Zusammensetzung Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 29 Aufgaben der Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft insbesondere die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins, allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen sowie Abrechnungen von Festanlässen und Events. Sie erstattet der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht und stellt ihr entsprechende Anträge.
V. Verwaltung
Art. 30 Protokoll
Über Beschlüsse an Vereinsversammlungen sowie Vorstands- oder Kommissionssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 31 Archiv
Der Verein unterhält ein Archiv. Zur Aufbewahrung gelten die Bestimmungen des OR. Dieses Archiv wird vom Verein selbst geführt.
Art. 32 Datenschutz und -sicherheit
Der Verein beachtet die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz und der Datensicherheit.
Der Verein trifft wo nötig angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um die Sicherheit der verarbeiteten Daten zu gewährleisten und diese vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu schützen.
Art. 33 Geschäftsstelle / Operative Geschäftsführung
Es kann eine Geschäftsstelle für die Ausführung der operativen Tätigkeiten des Vereins beordert werden. Die konkreten Aufgaben ergeben sich aus der Anforderungsdefinition und werden vom Vorstand verabschiedet.
Der Vorstand wählt das Personal der allfälligen Geschäftsstelle.
Art. 34 Arbeitsgruppen
Für besonderer Aufgaben und Planung von Projekten kann der Vorstand spezielle Arbeitsgruppen zusammenstellen.
Diese Arbeitsgruppen erledigen ihre Aufgaben gemäss Anforderungsdefinitionen selbständig und unabhängig vom Vorstand.
Die Arbeitsgruppen rapportieren dem Vorstand regelmässig. In den Arbeitsgruppen soll ein Mitglied des Vorstandes Einsitz nehmen.
VI. Haftung
Art. 35 Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, vorbehalten eines strafrechtlich relevanten Verhaltens.
VII. Finanzen
Art. 36 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 37 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus
· Mitgliederbeiträgen
· Beiträgen von Institutionen oder der öffentliche Hand
· Erträgen des Vereinsvermögens
· Beiträgen von Sponsoren
· Gewinn aus Veranstaltungen
· freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
Art. 38 Ausgaben
Die Ausgaben des Vereins setzen sich zusammen aus
· Beiträge an Veranstaltungen
· Verwaltungskosten
· Zweckgebundene Beschaffungen
· Spesen
· allfällige Aus- und Weiterbildungskosten
Über die Ausgaben entscheidet der Vorstand in Absprache mit den Arbeitsgruppen.
Der Vorstand kann das Budget in Ausnahmesituationen um maximal 10% überziehen.
Art. 39 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jeweils an der Vereinsversammlung für das nächste Vereinsjahr festgelegt.
Von Ehrenmitgliedern, Vorstandsmitgliedern und ehrenamtlichen Mitgliedern von Arbeitsgruppen können keine Mitgliederbeiträge erhoben werden.
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 40 Besondere Fälle
Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss das OR und das ZGB.
Art. 41 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden.
Art. 42 Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung
Bei einer Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen inkl. allfälliger Fond sinngemäss dem Zweck des aufgelösten Vereins verwendet.
Eine 2/3 Mehrheit an der Vereinsversammlung zur Auflösung kann auch den Beschluss fassen, das Vermögen einer gemeinnützigen Institution zukommen zu lassen.
Art. 43 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 15. Januar 2025 genehmigt. Sie treten mit Genehmigung durch den Vorstand und der Gründungsmitglieder in Kraft.